Medikamente ohne Rezept

Shelves full of medications in laboratory

Bestimmte Medikamente können in Deutschland nicht auf Rezept verschrieben werden; Kranke müssen in solchen Fällen die häufig hohen Kosten für ihre Arznei selbst tragen. Viele Patienten können sich aufgrund des Preises wichtige Medikamente nicht leisten.

Nicht selten zeigen sich einige Apotheken kooperativ und ordern die notwendigen Medikamente im EU-Ausland, wo diese kostengünstiger produziert und verkauft werden. Die Kunden erhalten die bestellte Ware mit der Rechnung der Bezugsapotheke. Doch ist eine solche Weitergabe der Arzneimittel zulässig oder verstößt ein derartiges Prozedere gegen die geltende Rechtsordnung? Darüber musste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Günstigere Arzneimittel aus Budapest

Im konkreten Fall ging es um eine selbständige Apothekerin, die ihren Kunden seit 2008 die Möglichkeit bot, Arzneimittel zu einem günstigeren Preis bei einer in Budapest befindlichen Apotheke zu ordern. In einem solchen Fall besorgte die Klägerin die Medikamente über deutsche Großhändler und ließ die Arzneimittel an die ausländische Apotheke und von dieser wieder zurück an ihre eigene Apotheke senden. Bevor sie die Medikamente an ihre Kunden weitergab, prüfte sie deren Verfallsdatum, die Unversehrtheit der Packung und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln. Die Kunden erhielten bei der Abholung eine Rechnung der ausländischen Apotheke.

Im Juli 2009 untersagte das Landratsamt der Klägerin, die Arzneimittel mit Rechnung der ungarischen Apotheke weiterzugeben, da sie ihre Apotheke laut Gesetz persönlich sowie eigenverantwortlich leiten müsse und demnach lediglich auf eigene Rechnung Arzneimittel an Kunden abgeben dürfe. Dagegen legte die Apothekerin Klage ein, der teilweise stattgegeben wurde. Die Berufung war erfolgreich, denn das Bundesverwaltungsgericht hob das Abgabeverbot auf.

Apothekerin übernimmt pharmazeutische Verantwortung

Die Untersagung durch das Landratsamt ist rechtswidrig. Die Apothekerin übernimmt die pharmazeutische Verantwortung, denn sie überprüft die aus dem Ausland bezogenen Arzneimittel auf Qualität, Eignung sowie Unbedenklichkeit hin. Zudem klärt sie ihre Kundschaft über die Wirkung der Medikamente sowie über gegebenenfalls auftretende Wechselwirkungen auf. Weiterhin verstößt die Klägerin auch nicht gegen das Verbot, Medikamente bei einer anderen Apotheke zu ordern, denn dies gehört zum üblichen Apothekenbetrieb, zumal die Klägerin die Medikamente lediglich auf vorherigen Wunsch ihrer Kunden bei der ungarischen Apotheke bestellte.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015; AZ: BVerwG 3 C 30.13