Rinder auf einer Wiese

grasende Kühe

Landwirtschaftliche Betriebe sind typisch für dörfliche Gegenden und vielerorts wichtige Arbeitgeber für die ansässigen Einwohner. Neben dem Anbau von verschiedenen Pflanzenarten gehört auch die Tierhaltung zur Landwirtschaft. An den damit verbundenen Gerüchen und Geräuschen stören sich immer wieder Anwohner. So auch die Nachbarin des zugrunde liegenden Falls, die die Erweiterung eines Rinderstalls, der an ihr Grundstück grenzt, als unzumutbar empfindet und gegen die erteilte Baugenehmigung klagte.

Ob der Klägerin wirklich nicht zugemutet werden kann, dass statt bisher 90 Rinder 200 Stück auf dem angrenzenden Grundstück gehalten werden, hatte das Verwaltungsgericht Neustadt zu entscheiden.

Verursacht Rinderstallerweiterung unerträglichen Lärm und Gestank?

Die Klägerin hatte das Grundstück mit Wohngebäude 2006 gekauft. Südwestlich und nördlich angrenzend befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen, die ein örtlicher Betrieb für die Rinderhaltung nutzt. Der mit 90 Liegeboxen ausgestattete Stall wurde bereits 1997 errichtet und sollte nun auf 200 Plätze ausgebaut werden. Die dafür notwendige Baugenehmigung erhielt der Betreiber im Dezember 2012. Als die Bauarbeiten für den Erweiterungsbau starteten, legte die Anwohnerin Widerspruch gegen die Genehmigung ein, hatte damit jedoch keinen Erfolg und erhob Klage. Sie fühlte sich in ihren Rechten verletzt und befürchtete nicht zumutbare Gerüche sowie erhöhte Lärmbelästigung und vermehrtes Fliegenaufkommen.

Gerüche und Geräusche sind üblich für Dörfer

Das Verwaltungsgericht Neustadt gab der Klägerin jedoch kein Recht und wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter ist das Bauvorhaben legitim und verletzt keines der Rechte der Anwohnerin. Ihr Anwesen ist von der Lage am Dorfrand und der umliegenden landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. Die Vorbelastung hinsichtlich der Geruchs- und Geräuschemmission müsse ihr bereits beim Kauf des Grundstücks bewusst gewesen sein. Außerdem seien diese typisch für Dörfer und gingen einher mit einem landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb. Dementsprechend seien sie hinzunehmen.

Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass sich die Belastung hinsichtlich Geruch, Lärm und Fliegenaufkommen mit dem Erweiterungsbau gegenüber 2006 nicht verschlechtern wird, sodass auch keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vorliegt.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23.02.2015
    – 3 K 34/14.NW –