Wer im Besitz kinderpornographischer Dateien ist, wird in der Regel von der Gesellschaft ausgegrenzt und als „Kinderschänder“ tituliert. Auch der Staat reagiert in solchen Fällen oftmals mit harten Sanktionen und geht gegen die Besitzer derartiger Videos oder Bilder mit Strafen vor. Insbesondere, wenn es sich bei den Betroffenen um Personen handelt, die ein wichtiges Amt begleiten, fällt die disziplinarische Ahndung entsprechend aus. Im vorliegenden Fall waren die Besitzer der kinderpornographischen Dateien Polizeibeamte, deren Anstellung auf dem Spiel stand.

Beamte besitzen kinderpornographische Dateien

Die drei Polizeibeamten, um die es geht, sind in Thüringen, Berlin sowie Brandenburg angestellt. Im ersten der drei Fälle war der Polizeikommissar im Wach- und Wechseldienst tätig. Der zweite Beamte war Kriminalhauptkommissar und zuletzt für die Leitung einer Kriminalpolizeiinspektion zuständig. Im letzten Fall hat sich ein Polizeihauptkommissar schuldig gemacht, der als Sachbearbeiter gearbeitet hatte. Alle drei Beamte sollen Besitzer kinderpornographischer Videos bzw. Bilder sein, wobei der Beamte im letzten Fall einer dritten Person zusätzlich Zugang zu diesen Dateien verschafft haben soll. Das Gericht hat den Angeklagten im ersten Fall zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Im zweiten Fall wurde das Verfahren nach Zahlung einer Geldbetrags eingestellt. Im dritten Rechtsstreit wurde der Beamte zu einer Geldstrafe von insgesamt 90 Tagessätzen verurteilt.

Polizisten werden aus Beamtenverhältnis entlassen

Die darauf folgenden Disziplinarklageverfahren hatten zur Konsequenz, dass diese Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis entlassen worden sind. Als Begründung wurde angeführt, dass die Beamten die Dateien außerdienstlich verwendeten. Im zweiten Fall hat der Beamte zudem im polizeilichen System unbefugt nach personenbezogenen Daten mehrerer minderjähriger Mädchen gesucht.

Revisionen zurückgewiesen

Die Revisionen der Beamten wurden in allen Fällen abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass man von den Beamten außerhalb ihres Dienstes zwar kein vorbildliches Sozialverhalten mehr erwartet, allerdings haben Straftaten dann disziplinarische Maßnahmen zur Folge, wenn die jeweiligen Taten und die mit dem Beamtenamt verbundenen Pflichten zusammenhängen. Dies ist beim Besitz kinderpornographischer Dateien und der Amtsstellung von Polizeibeamten der Fall. Diese müssen Straftaten verhindern, ausklären sowie verfolgen und werden deshalb von der Gesellschaft besonders geschätzt. Dieses Vertrauen der Bevölkerung wird missbraucht, wenn die Beamten sich einer erheblichen Straftat schuldig machen. Aufgrund der Schwere ihrer Straftat waren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und damit die volle Ausschöpfung des Strafmaßes angemessen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015; AZ: BVerwG 2 C 9.14