Angriff auf Taxifahrer

Verfasst von am 29. September 2015 in Strafrecht

In München kam es zu einem gewaltsamen Übergriff auf einen Taxifahrer, weil der Fahrgast mit dessen Fahrstil nicht zufrieden war. Nun kam der Fall vor Gericht.

Unzufriedener Kunde stopft Taxifahrer gewaltsam einen 100 Euro-Schein in den Mund

Am 01.August 2013 nahm ein 35-jähriger Taxifahrer gegen 02:45 Uhr einen 29-jährigen Fahrgast in seinem Wagen mit. Während der Fahrt beschwerte sich der Kunde über die Fahrweise des Taxifahrers. Seiner Meinung nach würde dieser viel zu langsam fahren und zudem mit Absicht an Ampeln anhalten, die noch das gelbe Licht anzeigten. Da sich die beiden nicht einigen konnten, verlangte der Fahrgast den Abbruch der Fahrt. Als der Taxifahrer angehalten hatte, weigerte sich der Gast jedoch für die bisher zurückgelegte Strecke zu bezahlen. Nachdem der Fahrer sich jedoch nicht abwimmeln lies, holte der Kunde einen 100 Euro-Schein aus der Tasche und versuchte diesen gewaltsam in den Mund des Taxifahrers zu stopfen.

Aufgrund dieser Auseinandersetzung erlitt der Taxifahrer eine zwei Zentimeter lange Schürfwunde unter dem rechten Auge sowie eine Prellung im Gesicht. Daraufhin erhob er Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte von dem Fahrgast ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.100 Euro. Vor Gericht behauptete der angeklagte Fahrgast er habe nur aussteigen wollen, weil der Taxifahrer die ganze Zeit telefoniert habe. Außerdem könne er sich aufgrund seiner starken Alkoholisierung zu dem Zeitpunkt an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern.

Taxifahrer hat nach tätlicher Beleidigung Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Amtsgericht München schenkte den Ausführungen des Beklagten jedoch keinen Glauben, sondern entschied zugunsten des Klägers. Statt dem geforderten Schmerzensgeld in Höhe von 1.100 Euro, habe der Taxifahrer allerdings nur einen Anspruch auf 500 Euro. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Kläger glücklicherweise nur leichte Verletzungen erlitten habe und daher nur einen Tag arbeitsunfähig gewesen war. Allerdings lasse sich der Übergriff des beklagten Fahrgastes eindeutig als tätliche Beleidigung auffassen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 30.04.2015, AZ: 213 C 26734/14