Angestellte einer Handelskette sollen auch nach Mitternacht arbeiten
Verfasst von Christian Schebitz am 4. Oktober 2016 in Verwaltungsrecht
Arbeitnehmer, die im Einzelhandel beschäftigt sind, haben es nicht immer leicht. Besonders die in letzter Zeit ausgeweiteten Öffnungszeiten, die bis in die Nacht reichen, belasten die Verkäufer und Verkäuferinnen zunehmend. 24.00 Uhr bildet in der Regel die Grenze der allgemeinen Ladenöffnungszeiten. Aber wie sieht es aus, wenn sich Kunden danach noch im Geschäft aufhalten und ein Feier- bzw. Sonntag folgt? Müssen Sie trotzdem bedient werden oder verstößt dies gegen das Gesetz? Darüber musste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Im konkreten Fall ging es um die Klägerin, eine Supermarkt-Handelskette, die das Land Berlin verklagte. Dieses forderte, dass die Öffnungszeiten sowohl vor Wochenfeiertagen als auch an Samstagen derart gestaltet werden, dass die Angestellten nach 24.00 Uhr keine Kunden mehr bedienen bzw. andere Abwicklungsarbeiten erledigen müssen. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie hierzu nicht verpflichtet sei.
Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen
Das Bundesverwaltungsgericht folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen und hat zu Gunsten des Beklagten geurteilt. Das Gesetz schreibe den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe vor, weshalb an diesen Tagen generell keine abhängige Arbeit geleistet werden darf. An Feier- und Sonntagen gilt Arbeitsruhe, außer es müssen gleich- bzw. höherwertige Rechtsgüter gewahrt werden. Das Umsatzinteresse des Supermarktinhabers und auch das alltägliche Einkaufsinteresse möglicher Kunden zählen nicht zu diesen Ausnahmen. Somit ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Feier- und Sonntagen nach einem Ladenschluss an Werktagen um 24.00 Uhr nicht zulässig.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014; AZ: BVerwG 8 B 66.14