Viele Verbraucher kennen die Kreuzfahrten des Reiseveranstalters AIDA Cruises oder haben selbst schon eine gebucht. Nun wird dem Unternehmen vorgeworfen, unangemessen hohe Anzahlungen im Voraus zu berechnen. Doch wie hoch darf solch eine Zahlung im Vorfeld einer Reise überhaupt sein?

Hohe Anzahlungen

Wenn ein Kunde eine AIDA-Kreuzfahrt buchen wollte, so musste er laut den Geschäftsbedingungen des Unternehmens bereits im Voraus der Fahrt einen Teil des Reisepreises zahlen. Die Anzahlung wurde direkt nach Erhalt der Buchungsbetätigung und des Reisesicherungsscheins fällig. Während sich die Zahlung bei dem Tarif AIDA Vario auf 35 Prozent des gesamten Reisepreises belief, betrug die Anzahlung bei dem Tarif AIDA Just sogar 50 Prozent. Darüber hinaus sollte auch die komplette Versicherungsprämie im Voraus gezahlt werden.

Unangemessene Benachteiligung

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) legte gegen dieses Vorgehen Klage ein, mit der Begründung, dass für die Verbraucher durch diese hohen Vorauszahlungen eine unangemessene Benachteiligung entstehen würde. Bereits im Dezember 2014 hatte der Verband gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesgerichtshof erreicht, dass Reiseveranstalter nur eine Anzahlung von maximal 20 Prozent des Reisepreises einfordern dürfen. Eine Ausnahme von dieser Regelung wird nur gestattet, wenn für den Veranstalter im Vorfeld der Reise bereits Kosten anfallen oder die Forderung eines Dritten fällig wird.

Vorgaben gelten auch für Kreuzfahrten

Das Oberlandesgericht Rostock betonte, dass der Kreuzfahrtveranstalter AIDA Cruises keinen Nachweis erbracht habe, der solch eine hohe Anzahlung im Vorfeld der Reise rechtfertigen würde. Auch wenn der Tarif AIDA Vario im Vergleich zu dem „Premium“-Tarif günstiger sei, dürften die Verbraucher durch die Vertragsbedingungen des Veranstalters nicht zur Zahlung unangemessen hoher Anzahlungen gezwungen werden. Die gesetzlich festgelegten Anteile von 20 Prozent des gesamten Reisepreises gelten auch für Kreuzfahrten.

  • Quelle: Pressmitteilung des Oberlandesgerichts Rostock vom 06.05.2015, AZ:  2 U 22/14