Jährlich nehmen Pflegeeltern viele tausende Kinder in ihre Obhut und kümmern sich um diese bis sie das Erwachsenenalter erreicht haben. Fast alle Pflegeeltern sehen die Pflegekinder als ihre eigenen an und führen ein ganz normales Familienleben. Viele Eltern wünschen sich daher häufig, dass das Pflegekind ihren Nachnamen annimmt, um auch offiziell ein Teil ihrer Familie zu werden. Doch dieses Vorhaben erweist sich nicht immer als einfach, wie der vorliegende Fall beweist.

Namensänderung dient Kindeswohl

Im Mittelpunkt steht ein heute 10-jähriges Kind, welches von Geburt an bei seinen Pflegeeltern wohnt. Es trägt allerdings den Nachnamen seiner leiblichen Mutter. Daher beantragten die Pflegeeltern, dass der Familienname geändert wird. Die Verbandsgemeinde gab diesem Antrag statt und merkte an, dass diese Namensänderung notwendig sei, um das Kindeswohl dauerhaft zu sichern. Diese Meinung teilte der leibliche Kindesvater nicht, er ist der Ansicht, dass eine Namensänderung nicht erforderlich sei, um dem Kind einen gewissen Grad an Sicherheit zu bieten. Durch diese Änderung werde vielmehr die Bindung zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern gestört.

Interessen des leiblichen Vaters treten zurück

Die Klage des Vaters wurde jedoch abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht an, dass im konkreten Rechtsstreit ein intensives Beziehungsverhältnis zwischen den Pflegeeltern und dem Kind besteht. Diese Beziehung muss auch in Zukunft aufrechterhalten werden, weshalb die Namensänderung das Wohl des Kindes fördert. Somit spielen die Interessen des leiblichen Vaters eine untergeordnete Rolle, wobei beachtet werden muss, dass das Pflegekind bisher auch nicht denselben Nachnamen getragen hat wie sein leiblicher Vater. Der Namensänderung des Pflegekindes steht demnach nichts mehr im Wege.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19.05.2015; Az: 4 K 464/14.MZ