Adoption durch homosexuelle Lebensgefährtin ohne Kenntnis des privaten Samenspenders
Verfasst von Christian Schebitz am 11. November 2016 in Familienrecht
Viele gleichgeschlechtliche Partner wünschen sich eine Familie und ein eigenes Kind. Den Meisten bleibt dieser Wunsch verwehrt, denn eine Adoption ist meist langwierig und führt nicht immer zum Erfolg. Um die Sehnsucht nach einem Baby trotzdem so schnell als möglich zu stillen, greifen vor allem Frauen auf die „herkömmliche“ Zeugungsweise zurück und vollziehen den natürlichen Geschlechtsverkehr mit einem Mann. Dieser verzichtet in der Regel auf die Anerkennung der Vaterschaft, sodass die Lebenspartnerin der Schwangeren das Kind nach der Geburt adoptieren kann. Doch ganz so einfach gestaltet sich die Adoption häufig nicht. Auch im folgenden Fall herrschte Uneinigkeit in Bezug auf dieses Thema.
Lebenspartnerin beantragt Adoption
Die Mutter des betroffenen Kindes und die Antragstellerin sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Durch einen „privaten Samenspender“ wurde das Kind gezeugt und im November 2010 zur Welt gebracht. Nach der Geburt beantragte die Lebenspartnerin der Kindsmutter die Adoption. Sie konnte jedoch nicht die Zustimmungserklärung durch den leiblichen Vater vorlegen. Den Namen und die Adresse des Vaters kannte sie, dieser wollte allerdings keinesfalls genannt werden. Auf Grund der fehlenden Zustimmung durch den Vater wurde der Adoptionsantrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin war letztlich erfolgreich, denn die Sache wurde wieder an das Kammergericht zurückverwiesen.
Vater muss vom Adoptionsverfahren unterrichtet werden
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine Adoption bei nicht vorhandener Vaterschaft generell nur erfolgen kann, wenn dem Vater durch das Gericht die Möglichkeit gegeben worden ist, am Adoptionsverfahren teilzunehmen. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich bei dem leiblichen Vater lediglich um einen Samenspender handelt. Um ein Kind adoptieren zu können, müssen die Eltern zunächst einwilligen. Ist kein rechtlicher Vater vorhanden, gilt der Mann als Vater, der glaubhaft macht, während der Empfängniszeit mit der Mutter geschlafen zu haben. Im Gegensatz zum rechtlichen Vater ist der leibliche Vater nicht notwendigerweise am Adoptionsverfahren zu beteiligen, weshalb seine Einwilligung nur dann nötig ist, falls er von der Beteiligungsmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch macht.
Fall an Beschwerdegericht zurückverwiesen
Sowohl das Amtsgericht als auch das Kammergericht haben die Anforderungen an die beantragte Adoption zu hoch angesetzt und auf die Einwilligung durch den leiblichen Vater beharrt. Aus diesem Grund verwies der Bundesgerichtshof die Sache an das Beschwerdegericht zurück. Somit kann die Antragstellerin nun Angaben zum Vater machen, damit eine Ablehnung der beantragten Adoption vermieden wird.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2015; AZ: XII ZB 473/13