Access-Provider für Rechtsverletzungen Dritter haftbar
Verfasst von Christian Schebitz am 16. Dezember 2015 in Urheberrecht
Eine Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter ist möglich, wenn die Rechteinhaber trotz zumutbarer Anstrengungen Betreiber und Host-Provider nicht erfolgreich in Anspruch nehmen können. Damit könnten Internetanbieter in Zukunft zur Sperrung von Webseiten verpflichtet werden.
GEMA klagt gegen Telekommunikationsdienstleister
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Revisionsverfahren zu entscheiden (Az. I ZR 3/14 und Az. I ZR 174/14). In beiden Fällen wurde gegen die Telekom geklagt, weil sie ihren Kunden über ihr Telefonnetz die Möglichkeit zur Urheberrechtsverletzung verschafft hatte. In den vorliegenden Klagen handelte es sich um Verletzungen von Urheberrechten über die Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“, die ihrerseits Links auf andere Seiten bereitstellen, bei denen urheberrechtlich geschützte Dateien hochgeladen sind. Die Telekom hatte ihren Kunden als Access-Provider den Zugang zu den Seiten ermöglicht. Unter den Klägern befand sich auch die GEMA. Der BGH wies beide Klagen ab, steckte aber dennoch Rahmenbedingungen für eine mögliche Haftung von Access-Providern ab.
Wer muss für Urheberrechtsverletzungen im Internet haften?
Der BGH schätzt die Vermittlung eines Zugangs zu rechtsverletzenden Internetseiten als adäquaten Tatbeitrag ein. Der Provider kann aber dennoch nicht sofort haftbar gemacht werden. Bei der Klärung der Haftungsfrage müssen auch solche Faktoren wie die Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen oder die Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung des Internetnutzers miteinbezogen werden, so das Gericht. Bevor der Access-Provider in die Pflicht genommen werden kann, muss sich der Rechteinhaber zunächst gegen Betreiber und Host-Provider wenden. In beiden Klagen sah der BGH hier ein Versäumnis der Kläger.
Welche Maßnahmen müssen Access-Provider zukünftig treffen?
Um ihrerseits eine Haftbarkeit zu verhindern, sind die Telekommunikationsanbieter nun gehalten, selbst Maßnahmen zu ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen Dritter über Ihre Telekommunikationsdienste zu verhindern. Hier kommt viel Arbeit auf die Unternehmen zu. Welche praktischen Auswirkungen das Urteil des BGH haben wird, bleibt abzuwarten.
- Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 195/15 vom 26.11.2015