Während ihrer Berufsausbildung sind junge Auszubildende und Studierende in der Regel noch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, da ihre eigenen Mittel nicht für die Begleichung ihres Lebensunterhaltes ausreichen. Allerdings sind die Eltern nicht in jedem Fall bereit, ihre Kinder zu unterstützen. Dann stellt sich die Frage, wer für die Vorausleistung der Ausbildungsförderung aufkommen soll und ob diese in vollem Umfang gezahlt wird.

Anrechnung des Kindergeldes

Im konkreten Fall ging es um die Klägerin, welche eine Ausbildungsförderung für die Zeit von Juni 2008 bis April 2009 beantragte. Diese sollte in Form einer Vorauszahlung erfolgen, da ihr Vater nicht für ihren Unterhalt aufkam und auch keine Angaben zu seinen Einkünften machte. Diese Vorauszahlung wurde von der beklagten Universität bewilligt. Die Leistung minderte die Universität allerdings um die Summe des Kindergeldes, welches der Klägerin bereits ausgezahlt worden war. Hiergegen klagte die Klägerin erfolgreich. Die daraufhin eingelegte Revision der Beklagten hatte die Abänderung der Entscheidung und die Abweisung der Klage zur Folge. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz sieht eine Ausbildungsförderung in Form einer Vorausleistung nur dann vor, wenn die besagte Ausbildung gefährdet ist. Eine derartige Gefährdung liegt nicht vor, wenn die Auszubildenden bereits Kindergeld erhalten haben. Durch das gezahlte Kindergeld befinden sie sich nicht in einer Situation der akuten Mittellosigkeit und müssen keine Angst um ihre Existenz haben. Aus diesem Grund muss die Vorauszahlung um die Höhe des Kindergeldbeitrages gekürzt werden.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014; AZ:  BVerwG 5 C 3.14