Ehepaar kontrolliert Nebenkostenabrechnung

Ehepaar kontrolliert Nebenkostenabrechnung

Die jährliche Nebenkostenabrechnung ist für viele Mieter ein Graus, da sie häufig unvorhergesehene Nachzahlungen mit sich bringt. Dabei ist nicht für jeden nachvollziehbar, wie sich die Beträge zusammensetzten und schwer ersichtlich, ob eventuell ein Fehler des Vermieters vorliegt. Trotzdem darf eine Nachzahlung nicht pauschal abgelehnt werden, wenn die Nebenkostenabrechnung an sich plausibel ist.

Mieter legen Widerspruch gegen Nachzahlung ein

Geklagt hatte ein Mieter, der seinem Vermieter laut einer Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung schuldete. Die Mieter konnten sich die Kostensteigerung nicht erklären und legten Widerspruch ein, worauf es seitens des Vermieters keine Reaktion gab. Als die Mieter drei Jahre später auszogen, wollten sie ihre Kaution zurück. Dies wurde allerdings mit Verweis auf die offene Nachzahlung verweigert.

Die Mieter waren der Ansicht, dass der Vermieter ihren Einwand anerkannt hatte, indem er sich nicht dazu äußerte und somit keinen Anspruch mehr auf die Nachzahlung hat und klagten auf die Rückzahlung ihrer Kaution.

Widerspruch enthält keine konkreten Einwendungen

Der Fall landete beim Amtsgericht Mitte, welches entschied, dass die Mieter keinen Anspruch auf die geleistete Kaution haben, da dem Vermieter nach wie vor die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung zusteht. Dass dieser auf den eingelegten Widerspruch nicht reagiert hat, hätte nicht dazu geführt, dass die Nachzahlung nicht gezahlt werden muss.

Das Amtsgericht führte aus, dass der Widerspruch nicht von Bedeutung ist, da er pauschal gegen die Nebenkostenabrechnung eingelegt wurde, ohne nach der Einsicht konkrete Einwendungen zu nennen. Die Abrechnung an sich war plausibel und wies keinen „Ausreißer“ auf, sodass das Argument, dass sich die Kläger die Erhöhung nicht erklären können, nicht ausreichend für einen Widerspruch war.

  • Quelle: Amtsgericht Mitte, Urteil vom 21.01.2015 – 17 C 247/14 –