Seit auf einigen Gymnasien das G8 eingeführt worden ist, werden die Schüler und Schülerinnen immer jünger, wenn sie ihr Abitur absolvieren. Falls die Gymnasiasten dann noch überdurchschnittlich intelligent sind und sogar eine Klassenstufe überspringen, kommt es vor, dass sie bereits mit 16 Jahren das Gymnasium mit dem Abitur verlassen. So auch im vorliegenden Fall, in welchem eine Schülerin ihr Abitur mit 16 Jahren erlangte.

Antrag auf Zulassung zum Studierfähigkeitstest

Die junge Schülerin hatte große Pläne, sie strebte nach ihrem Abschluss ein Medizinstudium an. Allerdings war ihr Notendurchschnitt von 1,5 für die Aufnahme an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu schlecht. Die Antragstellerin beharrte jedoch darauf, zum fachspezifischen Studierfähigkeitstest, den die medizinische Fakultät anbietet, eingeladen zu werden. Sie beantragte bei der besagten Universität, dass ihre Durchschnittsnote im Zuge des Nachteilsausgleichs auf 1,4 angehoben werde. Dabei berief sie sich auf spezifische Regelungen und erklärte, dass ein Gutachter ihrer Schule festgestellt habe, dass ihren ehemaligen Fachlehrer sowohl im Fach Deutsch als auch in den anderen geisteswissenschaftlichen Fächern die Unreife der 16-Jährige aufgefallen sei. Im Vergleich zu ihren älteren Mitschülern habe sie sich vergleichsweise jugendlich verhalten, was teilweise auch an ihrer geringeren Lebenserfahrung liegt. Wenn sie im Hinblick auf ihr Alter einen weiterentwickelten Reifegrad aufgewiesen hätte, wäre ihre Durchschnittsnote wahrscheinlich besser ausgefallen.

Keine Zulassung zum Medizinstudium

Die Universität ließ die 16-Jährige nicht zum besagten Auswahlverfahren zu und übermittelte ihr auch keine Einladung zu einem fachspezifischen Studierfähigkeitstest der medizinischen Fakultät. Es kam zu keiner Notenverbesserung. Die Hochschule berücksichtigt für ihr Auswahlverfahren nur die 160 besten Bewerber. Dazu zählte die Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte ihren Antrag ab und merkte an, dass die Eltern mit ihrer Zustimmung zum Überspringen einer Klasse radikal in die Lebensumstände ihrer Tochter eingegriffen haben. Deshalb liegt kein Umstand vor, der einen Nachteilsausgleich begründen könnte.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. April 2015; AZ: 9 L 578/15